Vereinssatzung

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Die aktuelle Satzung der Deutschen GEsellschaft für Medizinsysteme ist in der Fassung vom 23. November 2011.

Ebenfalls erhältlich hier als PDF zum Download. 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen: Deutsche Gesellschaft für Führung und Marktorientierung in der medizinischen und pflegerischen Versorgung DGFM e.V.. Er ist in das für Essen zuständige Vereinsregister einzutragen. 
  2. Sitz des Vereins ist:
    c/o Prof. Dr. Hans-Joachim Flocke
    Zweibrücker Str. 8
    42697 Solingen
  3. Der Verein ist am 23.11.2011 gegründet worden. 
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck und Aufgaben der Gesellschaft

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere gemäß § 52 AO durch Förderung des öffentlichen Gesuchtheitswesens und der wissenschaftlichen Forschung auf diesem Gebiet.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Zweck des Vereins ist es, den am Gesundheitswesen beteiligten Kreisen auf wissenschaftlicher Basis eine Orientierungshilfe für ihre Entscheidungen zu geben. Im Einzelnen bedeutet das

    3.1 Orientierungshilfe für die Öffentlichkeit zur Bewertung der Qualität von Einrichtungen der medizinischen und pflegerischen Versorgung,

    3.2 Orientierungshilfe für Einweiser und Patienten bei der Auswahl dieser Einrichtungen und

    3.3 Orientierungshilfe für die am Gesundheitsmarkt orientierte Führung dieser Einrichtungen.
  4. Der Verein will auf diese Weise im Sinne des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs im Gesundheitswesen dazu beitragen, den aktuell guten Versorgungsgrad zu sichern ohne die finanziellen Möglichkeiten der Versichertengemeinschaft zu überfordern.
  5. Dazu erforscht und publiziert der Verein unter anderem die tatsächlichen Patientenbedürfnisse mit dem Ziel, eine Verbesserung der Prozesse zu bewirken, durch die das Gesundheitswesen insgesamt bei den Kosten entlastet wird und die Patienten schneller, besser und effizienter versorgt werden können. Die Ergebnisse werden den beteiligten Gruppen, insbesondere den Krankenkassen und den Dachorganisationen der Versorgungseinrichtungen zur Verfügung gestellt für deren zukünftige Entscheidungen. Dabei sind die Beiträge der übrigen Teilnehmer des Gesundheitsmarktes insbesondere die der Patienten und der sonstigen Leistungserbringer zu berücksichtigen.
  6. Der Vereinszweck wird auch durch die Vergabe von Forschungsaufträgen für den oben genannten Bereich verwirklicht.

§ 3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Der Verein hat folgende Arten der Mitgliedschaften:
    - Forschungsmitglieder
    - Assoziierte Forschungsmitglieder
    - Institutionelle Mitglieder
    - Fördermitglieder
    - Ehrenmitglieder
  2. Forschungsmitglied kann nur eine natürliche Person mit Abschluss in einem wissenschaftlichen Studienfach sein. Eine mindestens zweijährige verantwortliche Tätigkeit in einer Gesundheitsverwaltung oder gleichwertige Erfahrungen auf dem Gebiet der Vermarktung von Gesundheitsleistungen können als gleichwertig anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Vorstand. Forschungsmitglieder sind stimmberechtigt und beitragspflichtig.
  3. Assoziierte Forschungsmitglieder können Studenten werden, die sich theoretisch oder praktisch mit der satzungsgemäßen Thematik nachweisbar und intensiv befassen. Die Dauer der Mitgliedschaft assoziierter Forschungsmitglieder ist grundsätzlich auf 4 Jahre begrenzt. Sie kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Assoziierte Forschungsmitglieder haben kein Stimmrecht und sind beitragspflichtig.
  4. Die institutionelle Mitgliedschaft juristischer Personen setzt eine Tätigkeit im Umfeld der medizinischen oder pflegerischen Versorgung voraus. Juristische Personen können sich durch einen Mitarbeiter in den Gremien der Gesellschaft vertreten lassen, der stimmberechtigt ist. Krankenhäuser und ähnliche Institutionen und Unternehmen sind in der unternehmenspraktischen Sektion der Gesellschaft vertreten, andere Unternehmen im Beirat. Institutionelle Mitglieder sind beitragspflichtig.
  5. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördern möchte. Fördermitglieder sind beitragspflichtig, haben aber kein Stimmrecht.
  6. Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die die Thematik der marktorientierten Unternehmensführung im Gesundheitswesen in Deutschland im Sinne der satzungskonformen Aufgaben in besonderer Weise gefördert haben. Einen Antrag auf Ernennung kann jedes Forschungsmitglied einreichen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht und sind nicht beitragspflichtig.

§ 4 - Beiträge der Mitglieder, Geschäftsjahr

Die Jahresbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Einziehung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch den Schatzmeister.

§ 5 - Aufnahme, Austritt und Ausschluss

  1. Der Aufnahmeantrag muss beim Vorstand gestellt werden.
  2. Der Austritt kann jederzeit zum Jahresende erklärt werden. Der Beitrag ist noch für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen.
  3. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand bleibt. Der Ausschluss wird nach Empfang des Ausschlussschreibens wirksam.
  4. Ein Mitglied, dem rechtskräftig die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden, wird aus dem Verein ausgeschlossen.
  5. Schädigt ein Mitglied das Ansehen des Vereins, so kann der Vorstand nach Anhören des Betroffenen dessen Ausschluss beschließen. Das Mitglied kann gegen seinen Ausschluss Widerspruch einlegen. Der Vorstand beruft in diesem Falle einen Ausschuss aus dem Kreis der Mitglieder. In den Ausschuss wird ein Vorstandsmitglied berufen. Der Ausschuss trifft die endgültige Entscheidung, die mit einer einfachen Mehrheit erfolgen muss. Der Rechtsweg gegen den Beschluss ist ausgeschlossen.

§ 6 - Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind
1. Der Vorstand
2. Die Sektionen
3. Der Beirat
4. Die Mitgliederversammlung

§ 7 - Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern, nämlich den zwei Vorsitzenden und den zwei Vertretern des Vorsitzenden der Sektionen, dem Sekretär und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht benennen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende ist gleichzeitig Präsident des Vereins.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands, von denen einer der Präsident oder der Stellvertreter des Präsidenten sein muss, vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet in den durch die Satzung bestimmten sowie allen weiteren unaufschiebbaren Angelegenheiten. Er verwaltet ferner das Vermögen der Gesellschaft.
  4. Der Sekretär unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Interessen des Vereins gegenüber Behörden, Verbänden und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie bei der Führung der laufenden Geschäfte. Er ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte des Vereins und für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und des erweiterten Vorstands verantwortlich. Der Sekretär hat über die Sitzungen und die Beschlüsse des Vorstandes Niederschriften anzufertigen, die von ihm und vom Präsidenten zu unterzeichnen und sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten sind. Bei Abwesenheit des Sekretärs zu einer Sitzung des Vorstandes ist ein Mitglied des Vorstandes zu benennen, das die Niederschrift der Vorstandssitzung und der Beschlüsse anfertigt.
  5. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Sekretär vertreten. Der Schatzmeister nimmt Zahlungen für den Verein nur im Ausnahmefall gegen Quittung in Empfang. Üblich ist der bargeldlose Verkehr. Der Schatzmeister ist bevollmächtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen Spendenquittungen zu erteilen. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Nach Überprüfung und Richtigbefund des Kassenberichtes durch zwei von der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer wird dem Schatzmeister von der ordentlichen Mitgliederversammlung Entlastung erteilt.
  6. Beschlussfassung des Vorstands

    6.1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen werden. Grundsätzlich ist eine Einberufungsfrist von vier Wochen einzuhalten. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Der Vorstand ist stets beschlussfähig, wenn der Präsident oder dessen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes anwesend sind.

    6.2 Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift gemäß § 7.4 vom Sekretär anzufertigen Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur Beschlussvorlage erklären. Die Zustimmung gilt mit der Zustimmung zu dem Beschluss als erteilt. Als Schriftform gilt auch die e-mail.

    6.3 Ein Beschluss ist gültig, wenn er mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustande kommt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung muss von einem Mitglied des Vorstandes geleitet werden.

§ 8 - Die Sektionen

  1. Der Verein hat zwei Sektionen:
    - die wissenschaftliche Sektion und
    - die unternehmenspraktische Sektionen
  2. Die Forschungsmitglieder und die assoziierten Forschungsmitglieder gehören der wissenschaftlichen, die institutionellen Mitglieder gemäß § 3 Nr. 4 der unternehmenspraktischen Sektion oder dem Beirat an. Die übrigen Mitglieder gehören keiner Sektion an.
  3. Die Sektionen vertreten im Vorstand die zwei Säulen der Gesellschaft. Die Sektionen vertreten die speziellen Interessen der jeweiligen Sektion gegenüber Ministerien, Körperschaften, Standesorganisationen und interdisziplinären Arbeitsgemeinschaften.
  4. Die unternehmenspraktische und die wissenschaftliche Sektion wählen je für sich ihren Vorsitzenden und Stellvertreter aus ihren Mitgliedern.

§ 9 - Der Beirat

Der Beirat besteht aus Vertretern von Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Krankenhäuser oder Unternehmen mit ähnlichen Zwecken anbieten. Er wird vom Vorstand berufen. Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Der Vorstand kann den Vorsitzenden des Beirates zu den Vorstandssitzungen laden. Der Beiratsvorsitzende ist nicht stimmberechtigt. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in Angelegenheiten, die in den Bereich der Beiratsmitglieder fallen, zu beraten.

§ 10 - Die Mitgliederversammlung

  1. An der Mitgliederversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  2. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dann als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Vereinigung schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Kommunikationsweg mit den Mitgliedern ist die elektronische Post (e-mail). Ein anderer Weg wird nur genutzt, wenn ein Mitglied das ausdrücklich wünscht.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands, geleitet.
  4. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die zur Wahl stehenden Personen können auf einer Wahlliste getrennt nach Ämtern aufgeführt werden. Wahlvorschläge können bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Sie müssen von dort bestätigt sein. Ein Vorschlag für eine Kandidatur kann dann eingebracht werden, wenn er von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern unterschrieben wurde.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder stets beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben immer unberücksichtigt.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit, sowie Dauer der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut der Änderung angegeben werden.
  8. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Tagesordnungspunkte nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können erörtert, jedoch nicht zur Abstimmung gebracht werden. Ein Tagesordnungspunkt mit der Bezeichnung „Sonstiges“ wird grundsätzlich nicht in die Tagesordnung aufgenommen.
  9. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. §10 Abs. 2-7 findet auch bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Anwendung.

§ 11 - Wahl und Amtsdauer der Amtsträger

  1. Die Wahl des Präsidenten und dessen Stellvertreters erfolgt durch den Vorstand. Ihre Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre ab dem Tag der Wahl.
  2. Die Vorsitzenden der Sektionen und ihre Vertreter werden von der jeweiligen Sektion gewählt. Ihre Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre ab dem Tag der Wahl.
  3. Der Schatzmeister und der Sekretär werden vom Vorstand ernannt. Sie bleiben im Amt, bis der Vorstand einen neuen Schatzmeister bzw. Sekretär ernennt oder ein Amtsträger das Amt niederlegt.
  4. Der Vorsitzende des Beirates wird von den Mitgliedern des Beirats gewählt. Seine Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre ab dem Tag der Wahl.
  5. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Wiederwahl ist für alle Ämter zulässig. Bei abgelaufener Amtszeit bleibt der betreffende Amtsträger bis zur nächsten ordentlichen Wahl im Amt. Wählbar sind alle Mitglieder in ihren Gremien für das jeweilige Amt des Gremiums. Soweit juristische Personen Mitglied sind, muss der Amtsträger eine natürliche Person sein, die die juristische Person dazu bestimmt.

§ 12 - Veranstaltungen

  1. Die Veranstaltungen des Vereins sind immer gleichzeitig unternehmenspraktisch und wissenschaftlich ausgerichtet.
  2. Die Jahrestagung ist die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie kann an wechselnden Orten in Deutschland stattfinden. Zur Jahrestagung können in- und ausländische Gäste als Referenten und Teilnehmer geladen werden.
  3. Darüber hinaus können weitere Veranstaltungen organisiert werden.
  4. Die Entscheidung über Anzahl, Gestaltung und Themen der Veranstaltungen trifft der Vorstand in Absprache mit den jeweiligen Tagungsleitern.
  5. Themenvorschläge können von der Mitgliederversammlung oder den jeweiligen Tagungsleitern eingereicht werden; über die Auswahl entscheidet der Vorstand in Absprache mit den jeweiligen Tagungsleitern.

§ 13 - Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, es sei denn, insgesamt weniger als 7 anwesende Mitglieder sprechen sich gegen die Auflösung auf oder enthalten sich der Stimme.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der FOM Hochschule für Oekonomie & Management gGmbH, Essen zu mit der Auflage, die Mittel für Forschungszwecke im Bereich des Gesundheitswesens einzusetzen.